Den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen kommt in der praktischen Anwendung des BTVG also eine erhebliche Rolle zu. Er überprüft für die Bank oder den Treuhänder den Baufortschritt nach BTVG .
Verantwortung des Treuhänders Gemäß § 13 BTVG kann der Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts einen Baufortschrittsprüfer beiziehen, der dem Erwerber unmittelbar haftet und nicht als Erfüllungsgehilfe gilt. Eine Haftung des Treuhänders für die Tätigkeit des Baufortschrittsprüfers ist daher gegenüber dem Erwerber nicht gegeben. Wohl aber ist der Treuhänder dafür verantwortlich, dass er sich eines Baufortschrittsprüfers bedient, der den in § 13 BTVG geregelten Anforderungen entspricht. Die Anforderungen an die Person des Baufortschrittsprüfers gemäß § 13 BTVG Gemäß § 13 Abs 2 BTVG kann der Treuhänder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen“ beiziehen.